OLG Celle - Beschluß vom 16.04.1992
4 W 14/92
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
NdsRpfl 1992, 142

Streitwert: Duldung der Zwangsvollstreckung - Darlehensrückzahlung

OLG Celle, Beschluß vom 16.04.1992 - Aktenzeichen 4 W 14/92

DRsp Nr. 2001/5489

Streitwert: Duldung der Zwangsvollstreckung - Darlehensrückzahlung

1. Zum Streitwert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.2. Strebt der Kläger mit dem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nicht schon die Befriedigung seiner Darlehensforderung aus dem Grundstück an, sondern will er den Beklagten lediglich unter den Druck sofortiger Vollstreckbarkeit im Falle nicht vertragsgerechter Rückzahlungen der Darlehensschuld stellen, ist das rechtliche Interesse des Klägers an der Erlangung des Duldungstitels auf nur ein Zehntel des Betrages festzusetzen, dessentwegen er die Duldung der Zwangsvollstreckung beantragt hatte.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert auf 10.266 DM festgesetzt, das ist der Betrag hinsichtlich dessen die Klägerin mit Schreiben vom 4.4.1991 mit der Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages Nr. ... vom Beklagten Rückzahlung verlangt hatte.

Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der Streitwert richte sich nach dem vollen Betrag, dessentwegen mit der Klage die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Beklagten verlangt worden war.