OVG Bremen - Beschluss vom 23.05.2011
1 S 94/11
Normen:
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 840
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1275/10

Streitwert; Duldung

OVG Bremen, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 1 S 94/11

DRsp Nr. 2011/10943

Streitwert; Duldung

Der Streitwert für ein Hauptsacheverfahren, das die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG zum Gegenstand hat, ist regelmäßig auf den halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ist derselbe Streitwert für ein Verfahren nach § 123 VwGO anzusetzen, das auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung gerichtet ist.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 14.01.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren 4 V 1275/10 rechtsfehlerfrei auf 2.500,00 Euro festgesetzt. In jenem Verfahren erstrebte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung an ihn verpflichtete.

Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens (§ 123 VwGO) nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich sind insoweit nicht subjektive Vorstellungen, sondern die objektive Bedeutung, die der jeweilige Verfahrensgegenstand für den Antragsteller hat.