OLG München - Beschluß vom 29.07.1988
21 W 2168/88
Normen:
BRAGO § 7 Abs. 1 ; ZPO §§ 6, 771 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 848

Streitwert: Drittwiderspruchsklage - Interventionsklage - mehrere

OLG München, Beschluß vom 29.07.1988 - Aktenzeichen 21 W 2168/88

DRsp Nr. 2001/5563

Streitwert: Drittwiderspruchsklage - Interventionsklage - mehrere

1. Richtet sich der Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen mehrere Gläubiger, die selbständig in denselben Gegenstand vollstreckt haben, dann ist der Streitwert für die Gerichtskosten dergestalt zu berechnen, daß die Werte der Forderungen, deretwegen gepfändet worden ist, zusammenzurechnen und mit dem Wert des Pfandgegenstandes zu vergleichen sind; maßgebend ist der geringere Wert. 2. Die Anwaltsgebühren berechnen sich nur nach dem Streitwert des konkreten Mandatsverhältnisses, also nach der Forderung des Gläubigers, deretwegen der Anwalt tätig wird, oder des Pfandgegenstandes, je nachdem, welcher Wert geringer ist. Auf die Summe der Forderungen, deretwegen gepfändet worden ist, kommt es - anders als bei den Gerichtsgebühren - nicht an.

Normenkette:

BRAGO § 7 Abs. 1 ; ZPO §§ 6, 771 ;
Fundstellen