Die Beklagten haben wegen Hauptforderungen im Betrage von 10.175 DM und 17.864,78 DM samt Zinsen und Kosten Sachpfändungen gegen ihre Schuldnerin durchgeführt. Der Kläger hat als angeblicher Sicherungseigentümer deshalb Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erhoben. Maßgeblich für den Streitwert einer solchen Klage, der nach § 6 ZPO zu bestimmen ist, ist die Höhe der Forderung, für die gepfändet wurde, und zwar ohne Zinsen und Kosten, sofern nicht der Wert der gepfändeten Sachen geringer ist (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 41. Aufl., Anh. § 3 "Widerspruchsklage" a; Zöller/ Schneider, ZPO, 13. Aufl., § 3 "Widerspruchsklage nach § 771"; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 771 Rdn. 7 d; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 3 Rdn. 44 "Drittwiderspruchsklage" und § 6 Rdn. 23; RG, DR 1941, 597; RGZ 10, 393, 394).
Dass Zinsen und Kosten dabei außer Betracht bleiben (§ 4 ZPO), entsprach bereits der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (aaO.). Hiervon abzugehen besteht kein Anlass.
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