BGH - Beschluß vom 19.01.1983
VIII ZR 277/82
Normen:
ZPO §§ 6 771 ;
Fundstellen:
WM 1983, 246

Streitwert: Drittwiderspruchsklage - Interventionsklage - Forderungshöhe

BGH, Beschluß vom 19.01.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 277/82

DRsp Nr. 2001/5447

Streitwert: Drittwiderspruchsklage - Interventionsklage - Forderungshöhe

Bei der Drittwiderspruchsklage richtet sich der Streitwert nach § 6 ZPO, wobei die Höhe der Forderung, für die gepfändet wurde, und zwar ohne Zinsen und Kosten maßgebend ist, sofern nicht der Wert der gepfändeten Sachen geringer ist.

Normenkette:

ZPO §§ 6 771 ;

Gründe:

Die Beklagten haben wegen Hauptforderungen im Betrage von 10.175 DM und 17.864,78 DM samt Zinsen und Kosten Sachpfändungen gegen ihre Schuldnerin durchgeführt. Der Kläger hat als angeblicher Sicherungseigentümer deshalb Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erhoben. Maßgeblich für den Streitwert einer solchen Klage, der nach § 6 ZPO zu bestimmen ist, ist die Höhe der Forderung, für die gepfändet wurde, und zwar ohne Zinsen und Kosten, sofern nicht der Wert der gepfändeten Sachen geringer ist (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 41. Aufl., Anh. § 3 "Widerspruchsklage" a; Zöller/ Schneider, ZPO, 13. Aufl., § 3 "Widerspruchsklage nach § 771"; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 771 Rdn. 7 d; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 3 Rdn. 44 "Drittwiderspruchsklage" und § 6 Rdn. 23; RG, DR 1941, 597; RGZ 10, 393, 394).

Dass Zinsen und Kosten dabei außer Betracht bleiben (§ 4 ZPO), entsprach bereits der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (aaO.). Hiervon abzugehen besteht kein Anlass.