LAG Niedersachsen - Beschluß vom 12.03.1980
4 Ta 4/80
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1980, 1375

Streitwert: Drittschuldnerklage - Anwendungsbereich des § 6 ZPO

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 12.03.1980 - Aktenzeichen 4 Ta 4/80

DRsp Nr. 2001/5612

Streitwert: Drittschuldnerklage - Anwendungsbereich des § 6 ZPO

Der Streitwert bemißt sich im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Drittschuldner nicht nach § 6 ZPO, sondern nach der Höhe der beantragten Verurteilung.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Die Klägerin ist die Ehefrau des Streitverkündeten, der bei der Beklagten seit dem 1.8.1974 als Arbeiter beschäftigt ist. Sein Arbeitsverdienst betrug bereits im Jahre 1978 in der Regel mehr als 3.200,-- DM brutto pro Monat.

Die Klägerin hat die Scheidung ihrer Ehe mit dem Streitverkündeten beim Amtsgericht Oldenburg - Familiengericht - beantragt. Ihr ist zur Durchführung des Ehescheidungsverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts vom 8.1.1979 das Armenrecht bewilligt worden.

Schon vorher war durch Beschluss vom 27.12.1978 dem Streitverkündeten gemäß § 620 Abs. 1 ZPO im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben worden, an die Klägerin ab 1.1.1979 eine monatliche Unterhaltsrente von insgesamt 805,-- DM (600,-- DM für die Klägerin und 205,-- DM für das gemeinsame Kind) zu zahlen.