OLG Koblenz - Beschluß vom 22.12.1997
14 W 771/97
Normen:
ZPO §§ 3, 68 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 196

Streitwert des Vergleichs bei Beteiligung des Streithelfers

OLG Koblenz, Beschluß vom 22.12.1997 - Aktenzeichen 14 W 771/97

DRsp Nr. 1999/2089

Streitwert des Vergleichs bei Beteiligung des Streithelfers

»Beteiligen sich am Prozeßvergleich auch die Streithelfer, so bestimmt sich der Streitwert nicht nur nach dem Streitwert zwischen den Hauptparteien, vielmehr ist der Gegenstandswert des Vergleichs auf die Summe aller untereinander verglichenen Ansprüche festzusetzen.«

Normenkette:

ZPO §§ 3, 68 ;

Gründe: