A.
Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, Ynn biete günstigere Tarife als die Bnn an. Veranlassung hierzu gab eine Äußerung eines Vertriebsmitarbeiters (Vertriebskooperationspartners) der Antragsgegnerin gegenüber einem Verbraucher anlässlich eines Hausbesuches zur Kundengewinnung.
Das Landgericht hat den Verfahrenswert im angefochtenen Beschluss auf 16.700,00 Euro (ausgehend von einem Hauptsachewert von 50.000,00 Euro, davon ein Drittel als bloßes Verfügungsverfahren) festgesetzt.
B.
Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG n. F. zulässig. Sie ist auch begründet, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n. F., 3 ZPO.
I.
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