KG - Beschluss vom 26.11.2004
5 W 146/04
Normen:
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 208
wrp 2005, 368
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 163/04

Streitwert des Verfügungsverfahrens

KG, Beschluss vom 26.11.2004 - Aktenzeichen 5 W 146/04

DRsp Nr. 2005/1740

Streitwert des Verfügungsverfahrens

»1. Der Streitwert des Verfügungsverfahrens ist regelmäßig niedriger anzusetzen als der der Hauptsachenklage auf Unterlassung. 2. Dabei ist für den Regelfall ein bestimmtes Wertververhältnis zugrunde zu legen. 3. Es liegt nicht fern, zukünftig einen Regelwert im Verhältnis vom Verfügungs- und Hauptsacheverfahren von zwei Dritteln (bisher ein Drittel) anzunehmen.«

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, Ynn biete günstigere Tarife als die Bnn an. Veranlassung hierzu gab eine Äußerung eines Vertriebsmitarbeiters (Vertriebskooperationspartners) der Antragsgegnerin gegenüber einem Verbraucher anlässlich eines Hausbesuches zur Kundengewinnung.

Das Landgericht hat den Verfahrenswert im angefochtenen Beschluss auf 16.700,00 Euro (ausgehend von einem Hauptsachewert von 50.000,00 Euro, davon ein Drittel als bloßes Verfügungsverfahren) festgesetzt.

B.

Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG n. F. zulässig. Sie ist auch begründet, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n. F., 3 ZPO.

I.