OLG Köln - Beschluß vom 21.02.1995
6 W 88/94
Normen:
GKG § 20 Abs. 1 ; ZPO §§ 3 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 486
MDR 1995, 1140
NJWE-WettbR 1996, 44
OLGReport-Köln 1995, 232

Streitwert des Verfügungsverfahrens - Streitwert, einstweilige Verfügung, Bruchteil

OLG Köln, Beschluß vom 21.02.1995 - Aktenzeichen 6 W 88/94

DRsp Nr. 1995/4892

Streitwert des Verfügungsverfahrens - Streitwert, einstweilige Verfügung, Bruchteil

Der Gegenstandswert für ein Verfahren der einstweiligen Verfügung ist eigenständig und unabhängig vom Wert des zugehörigen Hauptsacheverfahrens zu bestimmen; es verbietet sich insbesondere bei Unterlassungsverfahren, schematisch und als Regel - auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes zu erkennen.

Normenkette:

GKG § 20 Abs. 1 ; ZPO §§ 3 4 ;

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig; in der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu Recht auf DM 50.000,00 festgesetzt.