OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.09.2006
20 WF 132/06
Normen:
ZPO § 620 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 31 ; KostO § 91 ; KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4 ; KostO § 94 Abs. 2 ; RVG § 18 Nr. 1 ; RVG § 24 Satz 1 ; RVG § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 848
OLGReport-Karlsruhe 2007, 32
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 65/06

Streitwert des Verfahrens über das Umgangsrecht für mehrere Kinder; Streitwert bei mehrfachen Anträgen auf Regelung des Umgangs durch einstweilige Anordnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 20 WF 132/06

DRsp Nr. 2007/1814

Streitwert des Verfahrens über das Umgangsrecht für mehrere Kinder; Streitwert bei mehrfachen Anträgen auf Regelung des Umgangs durch einstweilige Anordnung

»1. Der Regelwert von 3.000 gem. §§ 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO gilt auch für Verfahren betreffend mehrere Kinder. Eine Erhöhung erfolgt nur, wenn wegen der Mehrzahl der Kinder ein erhöhter Arbeitsaufwand, eine überdurchschnittliche Bedeutung oder sonstige besondere Umstände anzunehmen sind.2. Der Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht schon deshalb über den Regelwert hinaus zu erhöhen, weil gegenläufige Anträge gestellt wurden (entgegen OLG Köln FamRZ 2006, 1219; Anschluss OLG München FamRZ 2006, 1219)3. Finden über zwei gesonderte Anträge auf Regelung des Umgangs im Wege einstweiliger Anordnung zwei gesonderte Verfahren statt, so ist der Streitwert für die - einheitliche - Angelegenheit zu verdoppeln.«

Normenkette:

ZPO § 620 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 31 ; KostO § 91 ; KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4 ; KostO § 94 Abs. 2 ; RVG § 18 Nr. 1 ; RVG § 24 Satz 1 ; RVG § 32 Abs. 1 ;

Tatbestand: