I. Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und nach § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Aufhebungsverfahren (Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren) ist begründet, § 3 ZPO. Der Wert des Aufhebungsverfahrens nach § 926 Abs. 2 ZPO beträgt 25.564,59 Euro.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|