KG - Beschluss vom 23.09.2002
5 W 259/02
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 926 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 342
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 90/01

Streitwert des Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO

KG, Beschluss vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 5 W 259/02

DRsp Nr. 2003/10683

Streitwert des Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO

»1. Ist der Titel noch im Streit, entspricht der Wert des Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung in der Regel dem des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Erkenntnisverfahren). 2. Dies gilt auch für das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO. 3. Der Titel ist grundsätzlich nicht schon allein deshalb außer Streit, weil die Frist zur Erhebung der Hauptsachenklage nach § 926 Abs. 1 ZPO abgelaufen ist oder eine Verjährung in Betracht kommen könnte.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 926 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und nach § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Aufhebungsverfahren (Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren) ist begründet, § 3 ZPO. Der Wert des Aufhebungsverfahrens nach § 926 Abs. 2 ZPO beträgt 25.564,59 Euro.