OLG Rostock - Beschluss vom 30.04.2009
3 W 34/09
Normen:
GKG § 61; GKG § 68 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 799
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 2/07

Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens

OLG Rostock, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 3 W 34/09

DRsp Nr. 2009/17664

Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens

Zur Streitwertbestimmung, wenn in einem selbstständigen Beweisverfahren behauptete Mängel nur teilweise festgestellt werden können.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 05.06.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 61; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines an der Peene gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in L.

Seit dem Jahr 2005 ließ die Antragsgegnerin zu 1) in Teilabschnitten verschiedene Arbeiten der Baumaßnahme "Hafenausbau und Marina L." durchführen. Das ausführende Unternehmen war die Antragsgegnerin zu 2). Die Antragsgegnerin zu 1) beauftragte die Antragsgegnerin zu 3) mit der Bauplanung und Bauüberwachung. Der Antragsgegner zu 4) war angeblich mit der "Beratung am Bau" befasst.

Am 07.04.2006 begann die Antragsgegnerin zu 2) mit Rammarbeiten zur Erneuerung der Uferwand, die sie auf Weisung der Antragsgegnerin zu 1) am 10. oder 11.04.2006 kurzzeitig unterbrach und schließlich am 21.04.2006 beendete.