OLG Köln - Beschluss vom 15.10.2010
19 W 29/10
Normen:
ZPO § 485 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 OH 1/10

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2010 - Aktenzeichen 19 W 29/10

DRsp Nr. 2011/4811

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

Der Streitwert des selbständigen Verfahrens ist grundsätzlich mit dem Wert der Hauptsache anzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 10.08.2010 - 32 OH 1/10 - abgeändert und der Streitwert auf bis 5.300,00 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe

Auf die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortigen Beschwerde war der Streitwertbeschluss des Landgerichts abzuändern und der Streitwert entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers festzusetzen.