1. Die Beschwerden der Vertreter der Streithelferin Ziff.1, der Antragsgegnerinnen Ziff.2 und 4 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18.08.2010 (
2. Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs.3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in einem selbständigen Beweisverfahren, das im Wesentlichen wegen Rissen im Estrich der neuen Stadtbücherei A. geführt wurde.
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