OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.10.2010
10 W 43/10
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 485 Abs. 1;
Fundstellen:
NZBau 2011, 40
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 OH 8/07

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 10 W 43/10

DRsp Nr. 2010/18590

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

Ist der Antrag in einem selbstständigen Beweisverfahren darauf gerichtet, Mängel und den damit einhergehenden Mängelbeseitigungsaufwand gutachterlich feststellen zu lassen, sind für die Streitwertfestsetzung alleine die zu erwartenden Kosten der Mängelbeseitigung anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zur Vorbereitung eines Anhörungstermins in der Hoffnung auf eine gütliche Gesamterledigung Mängelfolgeschäden beziffert, ohne jedoch den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens auf diese Folgeschäden zu erweitern. Den für den Streitwert entscheidenden Gegenstand des Verfahrens bilden in einem solchen Fall ausschließlich die Mängelbeseitigungskosten.

1. Die Beschwerden der Vertreter der Streithelferin Ziff.1, der Antragsgegnerinnen Ziff.2 und 4 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18.08.2010 (19 OH 8/07) werden zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs.3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 485 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in einem selbständigen Beweisverfahren, das im Wesentlichen wegen Rissen im Estrich der neuen Stadtbücherei A. geführt wurde.