OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.04.2010
3 W 21/10
Normen:
ZPO §§ 485 ff.; GKG § 68;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 OH 20/08

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen 3 W 21/10

DRsp Nr. 2010/8318

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

1. Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung. Die vom Sachverständigen ermittelten Kosten für die Beseitigung von Mängeln sind zu Grunde zu legen. Werden die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG festgestellt, kann dies eine Korrektur der ermittelten Wertfestsetzung erfordern. 2. Der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens ergibt sich nur aus dem Teil des Hauptsacheverfahrens, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02. September 2009 wird

verworfen.

2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO §§ 485 ff.; GKG § 68;

Gründe: