Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg .
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens beträgt 57.350,-- EUR (§ 3 ZPO).
Im selbständigen Beweisverfahren ist der Streitwert mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (BGH MDR 2005,
Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen H. in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.05.2005 ist überschlägig von Sanierungskosten in Höhe von insgesamt 57.350 EUR auszugehen. Dieser Betrag betrifft alle Beweisfragen des Antragstellers in seinen Antragsschriften vom 18.09.2003 und 24.11.2003. Diese voraussichtlichen Sanierungskosten, auf die sich somit die Beweiserhebung bezogen hat, sind als Hauptsachewert des selbständigen Beweisverfahrens anzusetzen.
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