OLG Köln - Beschluss vom 21.06.2005
22 W 33/05
Normen:
ZPO § 3 § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1806
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 OH 31/03

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 22 W 33/05

DRsp Nr. 2006/7560

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

Im selbständigen Beweisverfahren ist der Streitwert mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht. Sowieso-Kosten wirken sich nur dann streitwertmindernd aus, wenn von vorneherein feststeht, dass diese in einem Hauptsacheverfahren nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

ZPO § 3 § 485 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg .

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens beträgt 57.350,-- EUR (§ 3 ZPO).

Im selbständigen Beweisverfahren ist der Streitwert mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (BGH MDR 2005, 162). Hiervon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen, was sich aus dem Nichtabhilfebeschluss vom 03.06.2005 ergibt.

Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen H. in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.05.2005 ist überschlägig von Sanierungskosten in Höhe von insgesamt 57.350 EUR auszugehen. Dieser Betrag betrifft alle Beweisfragen des Antragstellers in seinen Antragsschriften vom 18.09.2003 und 24.11.2003. Diese voraussichtlichen Sanierungskosten, auf die sich somit die Beweiserhebung bezogen hat, sind als Hauptsachewert des selbständigen Beweisverfahrens anzusetzen.