OLG Köln - Beschluss vom 29.04.1994
1 W 20/94
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 734
OLGReport-Köln 1994, 155
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 OH 9/93

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 29.04.1994 - Aktenzeichen 1 W 20/94

DRsp Nr. 2005/17681

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

»Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens zu Recht auf 87.365,-- DM festgesetzt.

Wie die Kammer im Nichtabhilfebeschluss vom 15. April 1994 zutreffend festgestellt hat, sollte der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens dazu dienen, sich die tatsächlichen Grundlagen für ein Wandlungsbegehren zu verschaffen. Dieses Wandlungsbegehren wäre - unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Wertminderung des Fahrzeugs - auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Lkw gerichtet gewesen, der nach Angaben des Antragstellers 87.365,-- DM betragen hat.