OLG Braunschweig - Beschluss vom 26.01.2002
8 W 76/02
Normen:
ZPO § 3 § 485 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 407
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 19/02

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.01.2002 - Aktenzeichen 8 W 76/02

DRsp Nr. 2005/14278

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem Streitwert der Hauptsache, zu deren Vorbereitung oder Beilegung Beweis erhoben wird. Für die Bemessung des Streitwerts ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang sich im selbständigen Beweisverfahren tatsächlich Mängel herausgestellt haben.

Normenkette:

ZPO § 3 § 485 ;
Vorinstanz: LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 19/02
Fundstellen
AGS 2003, 407