LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 19/02
Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens
OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.01.2002 - Aktenzeichen 8 W 76/02
DRsp Nr. 2005/14278
Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem Streitwert der Hauptsache, zu deren Vorbereitung oder Beilegung Beweis erhoben wird. Für die Bemessung des Streitwerts ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang sich im selbständigen Beweisverfahren tatsächlich Mängel herausgestellt haben.