1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG in der bis zum 01.07.2004 geltenden Fassung zulässig. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO. Die Frage, wie der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens zu bemessen ist, ist in der Rechtssprechung umstritten. Da nunmehr eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu diesem Problem vorliegt (siehe BGH NJW 2004,
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|