SchlHOLG - Beschluss vom 16.12.2004
16 W 85/04
Normen:
GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 12 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 3 ; ZPO §§ 485 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 217
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 01.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 OH 14/03

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 16 W 85/04

DRsp Nr. 2005/6115

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

»Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens entspricht in der Regel dem Hauptsachestreitwert oder dem Teil des Hauptsachestreitwertes, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (Aufgabe der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats).«

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 12 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 3 ; ZPO §§ 485 ff. ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG in der bis zum 01.07.2004 geltenden Fassung zulässig. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO. Die Frage, wie der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens zu bemessen ist, ist in der Rechtssprechung umstritten. Da nunmehr eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu diesem Problem vorliegt (siehe BGH NJW 2004, 3488), stellt sich die Frage, ob der Senat dieser Entscheidung folgt.