Die Beschwerde ist gemäß §§ 25 Abs.3 GKG, 9 Abs.2 BRAGO zulässig und auch begründet.
Maßgebend für den Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens ist der Wert des Hauptsacheverfahrens und, wenn dieses noch nicht anhängig ist, das vom Antragsteller in der Antragsschrift erkennbar zum Ausdruck gebrachte Hauptsacheinteresse.
Wie dieses Interesse zu bewerten ist, wenn bei der Feststellung von Baumängeln und/oder der Feststellung der Mängelbeseitigungskosten der Sachverständige in seinem Gutachten zu geringeren Kosten gelangt, als der Antragsteller in der Antragsschrift angegeben hat, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Die einen vertreten die Auffassung, maßgebend sei der vom Gutachter festgestellte Mängelbeseitigungsaufwand, während es nach der Gegenauffassung allein auf die Verfahrenseinleitung und nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme ankommen soll (vgl. zum Meinungsstreit OLG Koblenz, MDR 2001, 356).
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