SchlHOLG - Beschluss vom 14.08.2003
16 W 96/03
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 485 ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 25 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 701
MDR 2004, 229
OLGReport-Schleswig 2004, 101
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 OH 19/01

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 16 W 96/03

DRsp Nr. 2003/15097

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

»Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung gegen die inzwischen herrschende Meinung an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens in der Regel (nur) auf die Hälfte des mutmaßlichen Hauptsacheinteresses des Antragstellers zu schätzen ist.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 485 ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 25 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde der Antragsstellerin hat teilweise Erfolg. Das Landgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zum einen von unzutreffenden Mängelbeseitigungskosten aus. Zum anderen legt es in dem Nichtabhilfebeschluss vom 04. Juli 2003 Bemessungsgrundsätze dar, die der Senat nicht teilt.

1. Weitgehend unbestritten ist der rechtliche Ausgangspunkt, dass der Wert eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen ist (zweifelnd Wirges, JurBüro 1997, 565, 566; a.A. Cuypers NJW 1994, 1985, 1990, der § 6 ZPO heranzieht). Dabei kommt es gemäß § 15 GKG für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Anträge an.