Die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde der Antragsstellerin hat teilweise Erfolg. Das Landgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zum einen von unzutreffenden Mängelbeseitigungskosten aus. Zum anderen legt es in dem Nichtabhilfebeschluss vom 04. Juli 2003 Bemessungsgrundsätze dar, die der Senat nicht teilt.
1. Weitgehend unbestritten ist der rechtliche Ausgangspunkt, dass der Wert eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen ist (zweifelnd Wirges, JurBüro 1997, 565, 566; a.A. Cuypers NJW 1994, 1985, 1990, der § 6 ZPO heranzieht). Dabei kommt es gemäß § 15 GKG für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Anträge an.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|