I.
Durch Anwaltsschriftsatz vom 24. September 1998 beantragte der Antragsteller die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner. Gegenstand dieses Verfahrens sollte die Feststellung von Rissen im Erd- und Dachgeschoß seines Hauses sowie am zum Haus gehörenden Carport einschließlich der Feststellung der Ursachen dieser Risse sein.
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