OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.08.2000
12 W 41/00
Normen:
GKG (1975) § 25 Abs. 3 ; GKG (2004) § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 447

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 12 W 41/00

DRsp Nr. 2001/13638

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

»Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers. Dient die Beweiserhebung zur Vorbereitung eines Gewährleistungsverlangens, richtet sich das Interesse des Antragstellers nach den geschätzten Kosten der Nachbesserung auf der Grundlage der von ihm behaupteten Mängelursache. Stellt sich aufgrund der Beweisaufnahme heraus, daß die Mängel zwar vorliegen, jedoch eine andere als die vermutete Ursache haben und daher zu deutlich geringeren Kosten nachzubessern sind, so ändert sich an dem ursprünglichen - höheren - Streitwert nichts.«

Normenkette:

GKG (1975) § 25 Abs. 3 ; GKG (2004) § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Durch Anwaltsschriftsatz vom 24. September 1998 beantragte der Antragsteller die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner. Gegenstand dieses Verfahrens sollte die Feststellung von Rissen im Erd- und Dachgeschoß seines Hauses sowie am zum Haus gehörenden Carport einschließlich der Feststellung der Ursachen dieser Risse sein.