OLG Köln - Beschluß vom 20.12.2000
11 W 91/00
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1003 (Ls)
OLG-Rep 2001, 16
OLGReport-Köln 2001, 160
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 OH 4/00

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Köln, Beschluß vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 11 W 91/00

DRsp Nr. 2001/7621

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

Ist der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens Besteller einer Bauleistung, richtet sich der Streitwert des Verfahrens nach seinem Abwehrinteresse, wenn das Verfahren (auch) dazu dient festzustellen, dass der Werklohn wegen vorhandener Baumängel ganz oder teilweise nicht gezahlt werden muss. Behauptet der Antragsteller, das Werk sei völlig wertlos, oder stellt der Sachverständige dies fest, ist der Streitwert nach dem Rechnungsbetrag zu bemessen, dessen Zahlung der Bauunternehmer verlangt.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist begründet. Das Landgericht hat den Streitwert für das Verfahren mit 18.000 DM zu niedrig bemessen.