OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.03.2000
2 W 10/00
Normen:
ZPO § 3, § 485 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2000, 220
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 39/97

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 10/00

DRsp Nr. 2000/9079

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

»1. Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung eines Mangels entspricht der Höhe der Kosten der Beseitigung des Mangels durch einen Dritten. Dabei ist die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.2. Bei Beteiligung mehrerer Antragsgegner ist der Streitwert für jeden Antragsgegner nach dem Umfang seiner Beteiligung festzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 3, § 485 ;

Gründe:

In seinem Gutachten hatte der Sachverständige Wagner die Sanierungsmaßnahmen für das Wohn- und Geschäftshaus des Antragstellers mit insgesamt 146.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, aber inkl. 17.000 DM Sowieso-Kosten veranschlagt (GA Bl. 64 unter Ziff. 7.4).

Danach hatte das Landgericht den Streitwert des Beweissicherungsverfahrens zunächst auf bis zu 150.000 DM festgesetzt (Beschluß vom 23.02.1999 - Bl. 65). Dagegen hatte der Antragsteller Beschwerde erhoben mit dem Ziel, den Streitwert des Beweissicherungsverfahrens unter Berücksichtigung der Sowieso-Kosten von 17.000 DM auf 129.000 DM (netto - ohne MwSt.) zu reduzieren (Schriftsatz Antragstellervertreter vom 10.01.2000 - Bl. 130).