OLG Naumburg - Beschluß vom 06.05.1999
6 W 22/99
Normen:
GKG § 15 ; ZPO § 4 ;
Fundstellen:
OLGR-Naumburg 2000, 278
OLGReport-Naumburg 2000, 278
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 14 OH 4/98

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Naumburg, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 6 W 22/99

DRsp Nr. 2000/3873

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

»Der Wert eines selbständigen Beweisverfahrens entspricht dem Wert des zu sichernden Hauptanspruchs. Dieser ist entsprechend § 15 GKG, 4 ZPO auf der Grundlage der Tatsachenbehauptungen der Antragsschrift zu bewerten.«

Normenkette:

GKG § 15 ; ZPO § 4 ;

Gründe

Der Wert eines selbständigen Beweisverfahrens entspricht dem Wert des zu sichernden Hauptanspruchs. Für die Bewertung des zu sichernden Anspruchs ist entsprechend §§ 15 GKG, 4 ZPO auf die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens abzustellen (OLG Koblenz JurBüro 1993, 552; OLG Köln JurBüro 1996, 1 mit Anm. Enders). In seiner Antragsschrift hat der Antragsteller Mängel behauptet, für die die Antragsgegner verantwortlich seien, und beantragt, den für die Beseitigung dieser Mängel erforderlichen Kostenaufwand feststellen zu lassen. Der Verfahrenswert entspricht damit den Mängelbeseitigungskosten, die objektiv entstehen, wenn man die Behauptungen der Antragsschrift als zutreffend unterstellt. Von abzuziehenden "Sowiesokosten" war weder in der Antragsschrift noch im Beweisbeschluß noch im Gutachten des Sachverständigen Maaß die Rede.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Vorinstanz: LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 14 OH 4/98
Fundstellen