OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.01.2001
7 W 36/00
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 163

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens - Kosten der Mängelbeseitigung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 7 W 36/00

DRsp Nr. 2001/9532

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens - Kosten der Mängelbeseitigung

»1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich nach dem Streitwert der Hauptsache (hier: Kosten der Mängelbeseitigung), der in voller Höhe in Ansatz zu bringen ist.2. Mangels anderer objektivierbarer Anhaltspunkte sind dafür die Vorstellungen des Antragstellers, wie sie in dessen Streiwertangabe zum Ausdruck kommen, maßgebend, sofern nicht der Wert des Interesses des Antragstellers aufgrund anderer Umstände höher erscheint.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die zulässige (§ 9 Abs. 2 BRAGO) Beschwerde ist begründet.