OLG Köln - Beschluß vom 20.07.2001
19 W 19/01
Normen:
GKG § 25 ; ZPO §§ 3, 485 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 354
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 OH 10/00

Streitwert des selbständigen Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 20.07.2001 - Aktenzeichen 19 W 19/01

DRsp Nr. 2001/15477

Streitwert des selbständigen Beweisverfahren

Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren richtet sich nach dem Streitwert der Hauptsache, wobei grundsätzlich der tatsächliche Wert nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens zugrunde zu legen ist, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers; dabei kommt es ausnahmsweise dann nicht auf die vom Sachverständigen geschätzten (Mangelbeseitigungs-)Kosten an, wenn der tatsächliche Aufwand objektiv geringer ist.

Normenkette:

GKG § 25 ; ZPO §§ 3, 485 ;

Gründe:

Die gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.