I:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.09.2010 wird
– soweit ihr nicht mit Beschluss vom 17.12.2010 abgeholfen worden ist - zurückgewiesen.
II.
Auf die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Abhilfebeschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 17.12.2010 wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
I.
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