Die Beschwerde ist gem. §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Gebührenstreitwert für den Zeitraum bis zum 26.8.1997 (Eingang der teilweisen Klagerücknahme) zu Recht auf DM 9.076,97 festgesetzt.
Mit der Klage verlangte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung eines Nutzungsersatzes für das von dem Beklagten nach der Trennung der Parteien allein bewohnte Hausgrundstück in H., dessen Eigentümer zu je 1/2 die Parteien waren. Sie beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von DM 1.367,20, DM 268,94 und DM 469,55 (Klageanträge zu 1.-3.) sowie mit Klageantrag zu 4. zur Zahlung von DM 580,94 monatlich ab Februar 1997. Die Beschwerde richtet sich ersichtlich nur gegen die Bewertung des Klageantrages zu 4.
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