Die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) ist unzulässig, weil eine Partei in der Regel kein Rechtsschutzinteresse daran hat, eine Erhöhung des Streitwertes zu verlangen (vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 25 GKG Rdnr. 59 m.w.N.). Ein solches Interesse ist auch vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der auf Seiten der Klägerinnen beigetretenen Streitverkündeten ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt in der Sache zu einer Heraufsetzung des Streitwerts auf 500 000,-- DM.
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