OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.05.2001
4 W 21/01
Normen:
GKG § 25 § 12b ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 331
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pflaz) - 2 HKO 103/00 ,

Streitwert des markenrechtlichen Unterlassungsbegehrens - Weltunternehmen - hohe Umsatzahlen - Verletzungshandlung bezüglich kleiner Anzahl Markenartikel

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 4 W 21/01

DRsp Nr. 2001/9715

Streitwert des markenrechtlichen Unterlassungsbegehrens - Weltunternehmen - hohe Umsatzahlen - Verletzungshandlung bezüglich kleiner Anzahl Markenartikel

»Der Streitwert einer Klage zur Durchsetzung eines markenrechtlichen Unterlassungsbegehrens ist bei einem Unternehmen von weltweiter Bedeutung auch dann unter besonderer Berücksichtigung der mit den verletzten Marken erzielten hohen Umsatzzahlen zu bemessen, wenn die konkret beanstandete Verletzungshandlung nur eine vergleichsweise geringe Menge der Markenartikel (hier 50 Armbanduhren) erfasst.«

Normenkette:

GKG § 25 § 12b ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) ist unzulässig, weil eine Partei in der Regel kein Rechtsschutzinteresse daran hat, eine Erhöhung des Streitwertes zu verlangen (vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 25 GKG Rdnr. 59 m.w.N.). Ein solches Interesse ist auch vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der auf Seiten der Klägerinnen beigetretenen Streitverkündeten ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt in der Sache zu einer Heraufsetzung des Streitwerts auf 500 000,-- DM.