LAG Köln - Beschluss vom 24.05.2004
2 Ta 194/04
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1215/04

Streitwert des isolierten Beschäftigungsanspruchs

LAG Köln, Beschluss vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 194/04

DRsp Nr. 2004/12565

Streitwert des isolierten Beschäftigungsanspruchs

»Bei einem isolierten Beschäftigungsanspruch, bei dem gerade der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung und die Berechtigung von den Arbeitsinhalt bestimmenden Direktionsrechten streitig ist, ist die Berücksichtigung von 2 Bruttomonatsvergütungen als Streitwert angemessen. Da eine Kündigungsschutzklage nicht anhängig ist, ist der Gedanke der Streitwertbegrenzung aus § 12 Abs. 7 ArbGG nicht vorrangig.«

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Mit der Hauptsache verfolgte der Kläger die vertragsgemäße Beschäftigung mit von ihm konkretisierten einzeln benannten Arbeitsinhalten, da er nach seinem Klagevortrag nicht vertragsgemäß beschäftigt wurde. Das Verfahren endete nach durchgeführter Güteverhandlung mit der Klagerücknahme, da sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.036,66 EURO fest. Der Festsetzungsbeschluss datiert vom 03.05.2004. Am 12.05.2004 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Beschwerde ein mit dem Antrag, die Streitwertfestsetzung auf zwei Bruttomonatsgehälter zu korrigieren.

II. Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte und auch im Übrigen zulässige und fristgerechte Beschwerde ist begründet.