OLG Köln - Beschluß vom 25.06.1999
19 W 25/99
Normen:
ZPO §§ 3, 485 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 356
ZfBR 2000, 124
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 OH 18/98

Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens

OLG Köln, Beschluß vom 25.06.1999 - Aktenzeichen 19 W 25/99

DRsp Nr. 2000/3514

Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens

Der Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem objektiven Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlage im Beweisverfahren geklärt werden soll. Daher ist eine vorläufige Streitwertangabe der regelmäßig fachlich unkundigen Antragstellerseite nicht bindend, wenn sich aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens der objektive Wert des (Mängelbeseitigungs-)Anspruchs zutreffender bestimmen läßt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige zu höheren als den von der Antragstellerseite geschätzten Mängelbeseitigungskosten gelangt.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 485 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren entsprechend den Angaben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in der Antragsschrift (Streitwert vorläufig geschätzt: 30.000,00 DM) mit Beschluss vom 03.05.1999 auf 30.000,00 DM festgesetzt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren belaufen sich die Kosten für die Beseitigung der von ihm festgestellten Mängel auf 55.680,00 DM.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, war der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 55.680,00 DM festzusetzen.