Das Landgericht hat den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren entsprechend den Angaben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in der Antragsschrift (Streitwert vorläufig geschätzt: 30.000,00 DM) mit Beschluss vom 03.05.1999 auf 30.000,00 DM festgesetzt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren belaufen sich die Kosten für die Beseitigung der von ihm festgestellten Mängel auf 55.680,00 DM.
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, war der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 55.680,00 DM festzusetzen.
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