OLG Koblenz - Beschluss vom 26.01.2009
5 W 62/09
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 4; ZPO § 6; GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 402
JurBüro 2009, 429
MDR 2009, 1075
OLGReport-Koblenz 2009, 503
RVGreport 2009, 319
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 162/08

Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Herausgabe

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 5 W 62/09

DRsp Nr. 2009/24830

Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Herausgabe

Zielt ein Herausgabeverlangen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht auf eine vorläufige Regelung, sondern im wirtschaftlichen Endergebnis auf eine endgültige Befriedigung des Antragstellers, ist bei der Streitwertbemessung kein Abschlag vom Wert der herausverlangten Sache zu machen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Oktober 2008 dahin geändert, dass ein Betrag von 12.500 Euro festgesetzt wird.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 4; ZPO § 6; GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Verfügungsklägerin hat am 17.09.2008 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, einen PKW BMW 1er, Baujahr 2004, an sie herauszugeben. Nachdem der Verfügungsbeklagte seinen gegen diesen Beschluss eingelegten Widerspruch zurückgenommen hatte, hat der Einzelrichter den Streitwert auf 6.000 Euro festgesetzt.