Die zulässige Beschwerde (§ 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. §
Die Bewertung eines Beweissicherungsverfahrens ist nach Änderung der §§ 485 ff. ZPO - wie früher - streitig. Eine Meinung halt den Wert des Hauptsacheverfahrens für maßgeblich (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rdz. 4024 a), eine andere - ähnlich wie bei einer positiven Feststellungsklage - den Wert des Hauptsacheverfahrens, vermindert um 20 % (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1992, 615), eine dritte bewertet nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Beweissicherungsverfahren noch keinen Titel schafft (vgl. OLG Köln, JurBüro 1992, 351). Letztere Auffassung ist das Landgericht gefolgt. Auch der Senat hält sie für richtig (vgl. den Senatsbeschluß vom 27.11.1992, 4 W 103/92). Die Bewertung durch das Landgericht kann deshalb nicht beanstandet werden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).
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