OLG Köln - Beschluss vom 07.01.2011
19 U 186/10
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 89 O 80/06

Streitwert des Berufungsverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2011 - Aktenzeichen 19 U 186/10

DRsp Nr. 2011/3431

Streitwert des Berufungsverfahrens

Eine Beschränkung der Berufungsanträge bleibt bei der Streitwertbestimmung außer Betracht, wenn der Antrag des Berufungsklägers offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist. Hiervon ist bei einer krassen, willkürlich anmutenden Einschränkung des Berufungsantrags auszugehen. Das gilt umso mehr, wenn die Berufung nur einen Tag nach der Berufungsbegründung zurückgenommen wird.

Tenor

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 29.10.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (89 O 80/06) zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.143.335,49 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit der Klage hat die Klägerin Ansprüche aus einem Generalunternehmervertrag/Budgetvertrag vom 22.02.2006 in Höhe eines Betrages von 2.144.792,45 € nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend gemacht.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.001.456,96 € nebst Zinsen zu zahlen.