OLG Saarbrücken, Beschluß vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 1 U 1064/99 - 258
DRsp Nr. 2004/6454
Streitwert des Berufungsverfahrens
Der Streitwert eines Berufungsverfahrens bemisst sich nach der Beschwer des Berufungsklägers, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen und zuvor lediglich ein eingeschränkter Berufungsantrag angekündigt wurde, dessen tatsächliche Verfolgung im Rechtsmittelverfahren offensichtlich nicht beabsichtigt war.