BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZR 75/07
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 198/05
LG Potsdam, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 516/04

Streitwert des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZR 75/07

DRsp Nr. 2009/24648

Streitwert des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage

Im Rahmen einer Stufenklage ist der Wert des Auskunftsanspruchs mit einer Quote von 1/10 bis 1/5 des geschätzten Leistungsanspruchs zu bestimmen. Dabei ist die Quote umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich ausweislich der Beschwerdebegründung nur gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 richtet, ist unzulässig, weil der Wert der mit der Beschwerde verfolgten Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).