OLG München - Beschluss vom 03.04.2006
17 W 1187/06
Normen:
GKG § 40 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 18154/04

Streitwert des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage

OLG München, Beschluss vom 03.04.2006 - Aktenzeichen 17 W 1187/06

DRsp Nr. 2007/17405

Streitwert des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage

»Die in der Klageschrift mitgeteilte Erwartung des Klägers über den Wert des Hauptanspruchs, den er mit der Auskunftsklage vorbereiten will, ist für die Bestimmung des Werts der Auskunftsklage auch dann heranzuziehen, wenn sich aufgrund des Verfahrens herausstellt, dass diese Erwartung übertrieben war. Stellt sich heraus, dass die mitgeteilte Erwartung deutlich übertroffen wird, ist der auch bei Verfahrensbeginn schon vorliegende, objektiv höhere Wert maßgebend.«

Normenkette:

GKG § 40 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.