Streitwert des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 5 WF 11/00
DRsp Nr. 2004/18263
Streitwert des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage
1. Der Streitwert des Auskunftsverlangens bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger an der Auskunft hat und beträgt in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs.2. Dieser Bruchteil ist regelmäßig mit einem Viertel bis einem Zehntel des Leistungsanspruchs, dessen Wert ebenfalls nach § 3ZPO nach objektiven Anhaltspunkten zu schätzen ist, zu bemessen.3. Das Auskunftsinteresse ist um so höher zu bewerten, je geringer die Kenntnisse des Klägers über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgebenden Tatsachen sind.
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eigenen Namens eingelegte Streitwertbeschwerde ist statthaft und begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 3GKG). In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg.
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