OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.03.2010
5 W 12/10-6
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 927;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 341/03
LG Saarbrücken, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 341/03

Streitwert des Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 5 W 12/10-6

DRsp Nr. 2010/8478

Streitwert des Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO

1. Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO richtet sich nach dem Interesse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung der Arrestanordnung. 2. Das maßgebliche Interesse an der Aufrechterhaltung richtete sich - ebenso wie im Anordnungsverfahren - grundsätzlich nach dem Wert des Hauptanspruchs. Da die Arrestanordnung im Verfahren nach § 927 ZPO für die Zukunft aufgehoben werden soll, ist bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, wenn zwischen Arrestanordnung und Aufhebungsantrag eine Verringerung des zu bewertenden Interesses eingetreten ist.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Streitwert des Arrestaufhebungsverfahrens in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 8.9.2009 - 1 O 341/03 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26.11.2009 - 1 O 341/03 - auf 22.720 € festgesetzt.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26.11.2009 - 1 O 341/03 - wird als unzulässig verworfen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 927;

Gründe: