Die gemäß § § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet.
Bei einer Stufenklage ist der Streitwert gemäß § 18 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit der Klage verbundenen Ansprüche festzusetzen. Da der Anspruch auf Auskunftserteilung nur der Vorbereitung des Zahlungsanspruches dient, ist sein Wert niedriger als der des Zahlungsanspruches, so dass für den Streitwert der Stufenklage der Zahlungsanspruch als der Höhere maßgebend ist (Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage, Rdn. 4252, 4253 m. w. N.).
Dies gilt auch dann, wenn die Parteien - wie hier - den Rechtsstreit vor Bezifferung des Zahlungsantrages übereinstimmend für erledigt erklären (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Jur Büro 1989, 14; OLG München, Jur Büro 1989, 1164; OLG Dresden MDR 1998, 64; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage, Rdn. 4259).
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