OLG Köln - Beschluss vom 24.02.2003
19 W 5/03
Normen:
GKG §§ 18 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 207
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 118/01

Streitwert der Stufenklage

OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 19 W 5/03

DRsp Nr. 2003/10242

Streitwert der Stufenklage

1. Der Streitwert für die gerichtliche Verfahrensgebühr und die anwaltliche Prozessgebühr bestimmt sich bei der Stufenklage nach dem höchsten Wert sämtlicher Stufen. Regelmäßig ist der nach dem erkennbaren Interesse des Klägers bei der Erhebung der Klage zu schätzende Wert des mit der dritten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs maßgeblich.2. Der Wert- der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr ist gesondert nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe zu bemessen, in der diese Gebühr anfällt.

Normenkette:

GKG §§ 18 25 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht Aachen hat mit Beschluss vom 06.12.2002 den Streitwert/Gebührenwert für das Verfahren 41 O 118/01 auf 22.791,42 EURO festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie vertreten die Ansicht, im Rahmen der Stufenklage sei der Streitwert grundsätzlich in Höhe der auf der letzten Stufe geltend gemachten Forderungen zu beziffern. Entsprechend der Klageschrift seien diese auf mindestens 91.165,70 EURO zu schätzen. Das Landgericht Aachen hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.