Gründe:
Das Landgericht Aachen hat mit Beschluss vom 06.12.2002 den Streitwert/Gebührenwert für das Verfahren 41 O 118/01 auf 22.791,42 EURO festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie vertreten die Ansicht, im Rahmen der Stufenklage sei der Streitwert grundsätzlich in Höhe der auf der letzten Stufe geltend gemachten Forderungen zu beziffern. Entsprechend der Klageschrift seien diese auf mindestens 91.165,70 EURO zu schätzen. Das Landgericht Aachen hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.