Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Beklagten zu 3) vom 7. Juli 2009 gegen den Streitwertbeschluss des Senats im Beschluss vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen den Streitwertbeschluss des Senats ist unstatthaft. Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht statthaft (arg. § 66 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; Meyer, Gerichtskostengesetz, 9. Auflage, § 68 GKG, Rdnr. 7; Hartmann Kostengesetze, 38. Auflage, § 68 GKG, Rdnr. 16).
Die Beschwerde war als Gegenvorstellung auszulegen, die auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper, der sie erlassen hat, gerichtet ist (Zöller/Gummer, 26. Auflage, § 567 ZPO, Rdnr. 22; Meyer, a.a.O., § 68, Rdnr. 7).
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