OLG München - Beschluss vom 09.10.2009
9 W 2334/09
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 72; ZPO § 485 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 OH 15951/04

Streitwert der Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren

OLG München, Beschluss vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 9 W 2334/09

DRsp Nr. 2010/12012

Streitwert der Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren

Der Streitwert der Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren bemisst sich nicht nach dem Interesse des Antragstellers im Verhältnis zum Antragsgegner an dem Ausgang des Verfahrens, sondern an dem Interesse des Streithelfers. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Hauptpartei gegenüber dem Nebeninterventienten nur ein eingeschränkter Anspruch auf Schadloshaltung zusteht.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers zu 4) gegen den Beschluss des Landgerichts München I, 5. Zivilkammer, vom 28.8.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 72; ZPO § 485 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 20.08.2004 beantragte die WEG M. 34 a in M. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Antragsgegnerin ist die Verkäuferin der Wohnungseinheiten. Durch Sachverständigengutachten sollte Beweis erhoben werden über behauptete Mängel am Gemeinschaftseigentum und Abweichungen von der Baubeschreibung.

Die Antragsgegnerin verkündete mit Schriftsatz vom 21.09.2004 insgesamt 5 Parteien den Streit, u.a. der - inzwischen insolventen - "Ingenieurbüro W. GmbH", die aufgrund eines Vertrags vom 2.2./10.2.1999 sämtliche Leistungen der Leistungsphasen 1 - 9 des § 73 HOAI für technische Ausrüstung für die Antragsgegnerin erbracht hatte.