Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers zu 4) gegen den Beschluss des Landgerichts München I, 5. Zivilkammer, vom 28.8.2009 wird zurückgewiesen.
I. Mit Schriftsatz vom 20.08.2004 beantragte die WEG M. 34 a in M. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Antragsgegnerin ist die Verkäuferin der Wohnungseinheiten. Durch Sachverständigengutachten sollte Beweis erhoben werden über behauptete Mängel am Gemeinschaftseigentum und Abweichungen von der Baubeschreibung.
Die Antragsgegnerin verkündete mit Schriftsatz vom 21.09.2004 insgesamt 5 Parteien den Streit, u.a. der - inzwischen insolventen - "Ingenieurbüro W. GmbH", die aufgrund eines Vertrags vom 2.2./10.2.1999 sämtliche Leistungen der Leistungsphasen 1 - 9 des §
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|