Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ergänzenden Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 18.06.2002 ist gemäß §§ 567 Abs. 1 ZPO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet. Da gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG der festgesetzte Streitwert auch von Amts wegen geändert werden kann, steht die vorangegangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts einer ergänzenden Festsetzung des Streitwertes der Nebenintervention nicht entgegen.
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