OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.10.2002
9 W 38/02
Normen:
GKG § 25 ; ZPO § 3 § 66 § 101 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 83
MDR 2003, 357
OLGReport-Karlsruhe 2002, 458
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 555/99

Streitwert der Nebenintervention entspricht dem der Hauptsache

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2002 - Aktenzeichen 9 W 38/02

DRsp Nr. 2002/15427

Streitwert der Nebenintervention entspricht dem der Hauptsache

»Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt, auch wenn der Nebenintervenient keinen eigenen Antrag stellt, mit dem Streitwert der Hauptsache überein. Auf seinen Antrag kommt es für den Streitwert der Nebenintervention nur an, wenn er, sofern im Einzelfall überhaupt möglich, klarstellt, dass er sich nur teilweise am Rechtsstreit beteiligt (Anschluss an BGHZ 31,144= NJW 1960,42).«

Normenkette:

GKG § 25 ; ZPO § 3 § 66 § 101 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ergänzenden Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 18.06.2002 ist gemäß §§ 567 Abs. 1 ZPO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet. Da gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG der festgesetzte Streitwert auch von Amts wegen geändert werden kann, steht die vorangegangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts einer ergänzenden Festsetzung des Streitwertes der Nebenintervention nicht entgegen.