OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.02.2009
10 W 4/09
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 22/04

Streitwert der Nebenintervention

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 10 W 4/09

DRsp Nr. 2009/14295

Streitwert der Nebenintervention

Zum Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention.

Hat der Streithelfer sich der Antragsstellung der Hauptpartei uneingeschränkt angeschlossen, so stimmt der Wert der Streithilfe mit dem Hauptsachestreitwert überein.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn hinsichtlich des Bauvorhabens "A" in O1. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von EUR 41.164,93 zu verurteilen. Die Beklagte hat den Streithelferinnen den Streit verkündet, um im Fall des Unterliegens die Streithelferinnen hinsichtlich der Prozesskosten in Anspruch nehmen zu können. Die Streithelferinnen haben sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.10.2008 der Klage, soweit sie nicht bereits durch einen Teilvergleich erledigt war, stattgegeben.

Mit Beschluss vom 19.12.2008 hat das Landgericht den Streitwert für die Streithelferinnen zu 1) und 2) auf EUR 12.012,72 festgesetzt und dabei auf den Wert der Prozesskosten der Beklagten abzüglich eines Abschlags von 20% abgestellt.