Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Bremen vom 02.11.2010 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und der Streitwert auf € 100.000,00 festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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