OLG Bremen - Beschluss vom 05.01.2011
2 W 125/10
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; AktG § 247 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 628
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 264/10

Streitwert der Klage eines Kommanditisten einer Publikums-KG gegen die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen

OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 2 W 125/10

DRsp Nr. 2011/1311

Streitwert der Klage eines Kommanditisten einer Publikums-KG gegen die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen

Der Gerichtskostenstreitwert für eine Klage, mit der ein Kommanditist einer Publikums-KG (hier eines geschlossenen Schiffsfonds) geltend macht, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Betriebsfortführung sowie über die Aufnahme zusätzlichen Kapitals von 15 % des ursprünglichen Kommanditkapitals unter entsprechender Änderung des Gesellschaftsvertrages nichtig sei, ist in entsprechender Anwendung des § 247 Abs. 1 AktG festzusetzen.

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Bremen vom 02.11.2010 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und der Streitwert auf € 100.000,00 festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; AktG § 247 Abs. 1;

Gründe: