FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.10.2003 7 K 1693/02
Normen:
AO (1977) § 222 ; AO (1977) § 5 ; EStG 2002 § 48 Abs. 1 S. 3 ; EStG 2002 § 48a Abs. 1 ; EStG 2002 § 48b Abs. 1 S. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;
Streitwert der Klage des Insolvenzverwalters auf Erteilung einer Bescheinigung zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen; Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung i.S.d. § 48 b EStG; Streitwertfestsetzung
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 7 K 1693/02
DRsp Nr. 2003/14953
Streitwert der Klage des Insolvenzverwalters auf Erteilung einer Bescheinigung zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen; Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung i.S.d. § 48 bEStG; Streitwertfestsetzung
1. Der Streitwert der durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Bauunternehmens erhobenen Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48bEStG ist im Wege des Ermessens nach der Bedeutung der Bescheinigung für den Antragsteller zu bestimmen.2. Da der Insolvenzverwalter vom Finanzamt die Auskehrung der nach § 48a Abs. 1EStG abgeführten Beträge verlangen kann, ist sein Interesse an der Erteilung der Freistellungsbescheinigung niedriger zu bewerten als der Gesamtbetrag der abgezogenen Steuer.3. In Anlehnung an den Streitwert der Stundung einer Steuerforderung erscheint es sachgerecht, das Interesse mit 10 % des Gesamtbetrags der Abzugssteuer anzusetzen.
Normenkette:
AO (1977) § 222 ; AO (1977) § 5 ; EStG 2002 § 48 Abs. 1 S. 3 ; EStG 2002 § 48a Abs. 1 ; EStG 2002 § 48b Abs. 1 S. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;
Entscheidungsgründe:
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