Die Rechtsmittel sind zulässig und in der Sache von Erfolg.
Der Senat vermag sich der vom Landgericht befürworteten "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" im Rahmen einer auf Auflassung gerichteten Klage nicht anzuschließen, er bleibt vielmehr bei der zuletzt in den (vom Landgericht zitierten) Beschlüssen vom 02. November 1993 (13 W 3170/93 OLG Nürnberg) und 03. August 1993 (13 W 2407/94 OLG Nürnberg) zum Ausdruck gekommenen Ansicht.
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