OLG Nürnberg - Beschluß vom 22.03.1995
13 W 605/95
Normen:
GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 646
MDR 1995, 966
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4719/93

Streitwert der Klage auf Auflassung eines Grundstücks

OLG Nürnberg, Beschluß vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 13 W 605/95

DRsp Nr. 1998/11032

Streitwert der Klage auf Auflassung eines Grundstücks

»Für den Wert der Klage auf Auflassung eines Grundstücks ist dessen Verkehrswert auch dann maßgebend, wenn nur ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten streitig ist, welches auf eine geringwertige Gegenforderung gestützt wird.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 6 ;

Gründe:

Die Rechtsmittel sind zulässig und in der Sache von Erfolg.

Der Senat vermag sich der vom Landgericht befürworteten "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" im Rahmen einer auf Auflassung gerichteten Klage nicht anzuschließen, er bleibt vielmehr bei der zuletzt in den (vom Landgericht zitierten) Beschlüssen vom 02. November 1993 (13 W 3170/93 OLG Nürnberg) und 03. August 1993 (13 W 2407/94 OLG Nürnberg) zum Ausdruck gekommenen Ansicht.