LAG Berlin - Beschluß vom 13.03.2003
17 Ta 6013/03 (Kost)
Normen:
BRAGO § 8 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 896

Streitwert der Freistellungsvereinbarung

LAG Berlin, Beschluß vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 17 Ta 6013/03 (Kost)

DRsp Nr. 2004/6556

Streitwert der Freistellungsvereinbarung

1. Der Wert einer Freistellungsvereinbarung bestimmt sich nach der Dauer der tatsächlichen Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung. 2. Da eine nicht erfolgte Beschäftigung weder nachgeholt noch eine Freistellung rückwirkend gewährt werden kann, sind dabei nur Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer nach Abschluss der Freistellungsvereinbarung seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht nachkommen muss. 3. Maßgebend ist ferner, ob ein etwaiger Zwischenverdienst des Arbeitnehmers während der Freistellung auf die gegen die Beklagte gerichteten Vergütungsansprüche anzurechnen ist.