Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Hinsichtlich der - zusammen zu bewertenden - Anträge auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag nicht durch die Anfechtung aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht (Klageanträge zu 1. und 2.), ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sowohl die Lebensversicherung als auch die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung angefochten hat. Insoweit sind die Streitwerte getrennt nach Hauptversicherung und Zusatzversicherung zu ermitteln (BGH, NJW-RR 1992, 608).
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