OLG Köln - Beschluss vom 22.07.2005
5 W 76/05
Normen:
GKG § 42 ; ZPO § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 62
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 282/04

Streitwert der Feststellungsklage auf Fortbestand des Versicherungsvertrages neben Leistungsklage aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 5 W 76/05

DRsp Nr. 2005/19276

Streitwert der Feststellungsklage auf Fortbestand des Versicherungsvertrages neben Leistungsklage aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

»Erhebt der Kläger bezifferte Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und begehrt er daneben (kummulativ) Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrags (wegen behaupteter Unwirksamkeit des/der von dem Beklagten erklärten Rücktritts/Anfechtung), so beläuft sich der Streitwert der Feststellungsklage auf 20 % des Wertes der Leistungsklage.«

Normenkette:

GKG § 42 ; ZPO § 9 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Hinsichtlich der - zusammen zu bewertenden - Anträge auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag nicht durch die Anfechtung aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht (Klageanträge zu 1. und 2.), ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sowohl die Lebensversicherung als auch die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung angefochten hat. Insoweit sind die Streitwerte getrennt nach Hauptversicherung und Zusatzversicherung zu ermitteln (BGH, NJW-RR 1992, 608).